Rechtsurteil: Girokonto mit kostenpflichtiger EC-Karte darf nicht als “kostenlos” beworben werden

8. Mai 2019

Lange Zeit waren privater Girokonten bei vielen Banken kostenfrei zu haben. Diese Zeiten scheinen nun vorbei zu sein. Immer mehr Banken haben 2016 begonnen, Gebühren für Girokonten einzuführen oder planen dies für 2017. Dabei hat das Landgericht Düsseldorf nun festgestellt: Die neuen Gebühren durch die Hintertür einzuführen und nicht offen zu kommunizieren, ist wettbewerbswidrig. Auch ein Girokonto, für das keine Kontoführungsgebühren, sondern lediglich eine Grundgebühr für die EC-Karte fällig sind, darf nicht als „kostenlos“ beworben werden.

Ist kostenlos immer kostenlos?

Konkret ging es bei dem Urteil des Landesgerichts Düsseldorf um die Sparda-Bank Nordrhein-Westfalen. Diese warb nach wie vor in zahlreichen Werbemitteln für ihr kostenfreies Girokonto. Der Haken: Seit April 2016 müssen die Kunden für die EC-Karte zehn Euro bezahlen. Die Karte ist notwendig, um Kontoauszüge zu drucken und an Automaten Geld abzuheben.

Gegen diese Interpretation von „kostenlos“ hat die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg Klage eingereicht. Zwar sei die Gebühr von 10 Euro „überschaubar“, dennoch sei die Werbung „irreführend“, denn kostenlos sei das Girokonto durch die Gebühr nun nicht mehr.

Vor dem Landesgericht Düsseldorf hatte die Klage nun Erfolg: Die Bank darf das Angebot nicht weiterhin als „kostenloses Girokonto“ bezeichnen. Zwar verteidigte die Sparda-Bank die Entscheidung damit, dass den Kunden neben der kostenpflichtigen EC-Karte eine kostenlose „White Card“ zur Verfügung stehe, mit der auch Geld an Automaten abgehoben werde könne. Doch dieser Argumentation wollte das Gericht nicht folgen. Die Formulierung sei „irreführend“, so die Urteilsbegründung. Unter einem „kostenlosen Girokonto“ verstünden die Kunden, dass der Leistungsumfang einer kostenlosen Girokarte mit enthalten sei.

Der Markt der Girokonten verändert sich durch die neuen Gebühren gerade grundlegend, sodass es für die Verbraucher ohnehin schwer ist, sich einen Überblick zu verschaffen. Ein Reizwort wie „kostenlos“ kann daher ein erheblicher Vorteil sein, um Neukunden zu gewinnen, die ihre Bank aufgrund der neu eingeführten Gebühren wechseln wollen. Ist das Girokonto dann im vollen Leistungsumfang doch nicht kostenfrei, sondern beinhaltet versteckte Gebühren, sei dies ein unlauteres Mittel im Wettbewerb.

Signalwirkung für die Branche

Die Wettbewerbszentrale Bad Homburg begrüßte das Urteil. Das Gericht habe „dem Versuch, Kosten zu verstecken oder durch die Hintertür einzuführen, eine klare Absage erteilt“, so Peter Breun-Goerke, zuständig für den Bereich Finanzmarkt. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig, könnte aber dennoch Signalwirkung für die Branche haben. In dieser verändert sich gerade einiges, wie man auch an der Dynamik im Stellenmarkt im Bereich Finanzen erkennen kann. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinspolitik sehen sich viele Geldinstitute gezwungen, nun auch mit den jahrelang kostenfrei angebotenen Girokonten Geld zu verdienen, so die Argumentation.  Dies sei nicht per se wettbewerbswidrig, betonte Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale Bad Homburg. Es sei lediglich notwendig, die Kunden transparent über die Umstellungen zu informieren.